Die Kollektivgesellschaft
Grundvoraussetzungen
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Mindestens zwei natürliche Personen betreiben gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
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Juristische Personen (z. B. eine AG oder GmbH) können nicht Gesellschafter sein, nur natürliche Personen.
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Es gibt kein Mindestkapital. Die Einlagen der Gesellschafter können Geld, Sachwerte, Forderungen oder Arbeit sein.
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Die Geschäftsaufnahme erfolgt grundsätzlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern. Der Vertrag ist formfrei möglich (muss also nicht öffentlich beurkundet werden), schriftlich wird aber dringend empfohlen.
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Alle Gesellschafter müssen handlungsfähig sein (also in der Regel volljährig und urteilsfähig), da sie die Gesellschaft nach aussen vertreten können.
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Handelsregistereintrag ist Pflicht. Die Kollektivgesellschaft muss nach der Gründung ins Handelsregister eingetragen werden.
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Firma (Name der Gesellschaft): freie Fantasiebezeichnung ist möglich; ein Hinweis auf die Rechtsform (z. B. «Kollektivgesellschaft» oder «KlG») ist erforderlich.
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Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt (also auch mit Privatvermögen) und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Zuerst haftet zwar das Gesellschaftsvermögen, danach aber jede einzelne Person.
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Buchführung: Kollektivgesellschaften unterliegen der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gemäss OR 957 ff., wie andere eintragungspflichtige Unternehmen auch.





