Die Kollektivgesellschaft (KLG)

Die Kollektivgesellschaft

Grundvoraussetzungen

  • Mindestens zwei natürliche Personen schliessen sich zusammen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Unternehmen zu betreiben.

  • Juristische Personen (z. B. eine AG oder GmbH) können nicht Gesellschafter sein, nur natürliche Personen.

  • Es gibt kein Mindestkapital. Die Einlagen der Gesellschafter können Geld, Sachwerte, Forderungen oder Arbeit sein.

  • Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei abgeschlossen werden; eine öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Ein schriftlicher Vertrag wird dringend empfohlen.

  • Geschäftsführung und Vertretung richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Mindestens ein Gesellschafter muss zur Vertretung befugt sein.

  • Der Handelsregistereintrag ist Pflicht. Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe hat er deklaratorische Wirkung. Ohne ein solches Gewerbe entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag.

  • Firma (Name der Gesellschaft): freie Fantasiebezeichnung ist möglich; ein Hinweis auf die Rechtsform (z. B. «Kollektivgesellschaft» oder «KlG») ist erforderlich.

  • Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt (also auch mit Privatvermögen) und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Zuerst haftet zwar das Gesellschaftsvermögen, danach aber jede einzelne Person.

  • Buchführung: Unter CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr genügen Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Ab CHF 500’000 gelten die Vorschriften über Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. OR.

Gründung Kollektivgesellschaft
Pauschal CHF 380.–

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