Die Kollektivgesellschaft
Grundvoraussetzungen
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Mindestens zwei natürliche Personen schliessen sich zusammen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Unternehmen zu betreiben.
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Juristische Personen (z. B. eine AG oder GmbH) können nicht Gesellschafter sein, nur natürliche Personen.
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Es gibt kein Mindestkapital. Die Einlagen der Gesellschafter können Geld, Sachwerte, Forderungen oder Arbeit sein.
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Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei abgeschlossen werden; eine öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Ein schriftlicher Vertrag wird dringend empfohlen.
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Geschäftsführung und Vertretung richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Mindestens ein Gesellschafter muss zur Vertretung befugt sein.
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Der Handelsregistereintrag ist Pflicht. Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe hat er deklaratorische Wirkung. Ohne ein solches Gewerbe entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag.
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Firma (Name der Gesellschaft): freie Fantasiebezeichnung ist möglich; ein Hinweis auf die Rechtsform (z. B. «Kollektivgesellschaft» oder «KlG») ist erforderlich.
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Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt (also auch mit Privatvermögen) und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Zuerst haftet zwar das Gesellschaftsvermögen, danach aber jede einzelne Person.
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Buchführung: Unter CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr genügen Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Ab CHF 500’000 gelten die Vorschriften über Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. OR.





