Gemeinsamkeiten von EU und KLG
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Kein Mindestkapital
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Für beide Rechtsformen ist kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben.
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Einfache Gründung
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EU: eine Person startet.
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KLG: zwei oder mehr Personen vereinbaren eine Zusammenarbeit.
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Keine notarielle Beurkundung nötig.
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Keine eigene juristische Person
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Der Gewinn ist Privateinkommen (bei der EU das Einkommen des Inhabers, bei der KLG das Einkommen der Gesellschafter).
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Bei der EU gehört das Geschäftsvermögen dem Inhaber; bei der KLG steht es den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
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Unbeschränkte Haftung
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Die Haftung ist nicht auf das Geschäftsvermögen beschränkt wie bei einer GmbH oder AG.
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Handelsregister / Buchführung
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KLG: Handelsregistereintrag obligatorisch. EU: grundsätzlich ab CHF 100’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten. Sonst ist der Eintrag freiwillig möglich.
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Ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr: Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. OR; darunter genügt eine vereinfachte Buchführung.
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Unterschiede zwischen EU und KLG
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Personen
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EU: genau 1 natürliche Person.
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KLG: mindestens 2 natürliche Personen.
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Haftung
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EU: Inhaber haftet unbeschränkt mit Privatvermögen.
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KLG: Zuerst Gesellschaftsvermögen, dann alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch (jeder haftet für alles).
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Firma (Name des Unternehmens)
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EU: Familienname muss in der Firma vorkommen.
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KLG: Frei wählbarer Name, aber ein Hinweis auf die Rechtsform (z. B. «KlG») muss enthalten sein.
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Führung / Entscheidungen
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EU: volle Kontrolle bei 1 Person.
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KLG: Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zeichnungs- und geschäftsführungsberechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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Fortführung
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EU: an den Inhaber gebunden; der Geschäftsbetrieb kann auf eine andere Person oder Gesellschaft übertragen werden.
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KLG: kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit mindestens zwei Gesellschaftern weitergeführt werden.
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