Einzelunternehmen (Einzelfirma)

Grundvoraussetzungen

  • Die Inhaberin / der Inhaber ist eine einzelne natürliche Person.

  • Die Person muss handlungsfähig sein (in der Regel volljährig und urteilsfähig).

  • Es gibt kein Mindestkapital. Die Tätigkeit kann sofort aufgenommen werden. Eine formelle Gründungsurkunde ist nicht vorgeschrieben.

  • Die Firma (also der offizielle Name) muss den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Fantasie- oder Branchenzusätze sind erlaubt, z. B. «M. Keller Creative Studio».

  • Eintrag ins Handelsregister:

    • Die Eintragung ist grundsätzlich Pflicht, wenn im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100’000 Umsatzerlös erzielt wurden. Die Umsätze mehrerer Einzelunternehmen derselben Person werden zusammengerechnet. Freie Berufe und Landwirtschaft sind ausgenommen, sofern kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird.

    • Freiwillig möglich auch darunter (macht den Auftritt professioneller und schützt den Firmennamen).

  • Buchführung:

    • Bei einem Umsatzerlös unter CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr genügen einfache Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen.

    • Ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr sind Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. OR vorgeschrieben.

  • Haftung: Die Inhaberin / der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.

Rechtsgrundlagen der Einzelunternehmung

Die rechtlichen Grundlagen finden sich hauptsächlich im Obligationenrecht:

  • Vorschriften über die Firma (Firmenrecht, z. B. Art. 945 OR zur Firmenbildung von Einzelunternehmen).

  • Rechnungslegung und Buchführungspflichten (Art. 957 OR ff.).

Handelsregisterverordnung

Die Eintragungspflicht richtet sich nach Art. 931 OR. Die Einzelheiten der Anmeldung und Eintragung regelt die Handelsregisterverordnung (HRegV).

Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) festgelegt.

Gründung Einzelunternehmung
Pauschal CHF 280.–

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