Fragen und Antworten zur AG

Fragen & Antworten

Wie lange bleibt das einbezahlte Aktienkapital blockiert?

Die Bank gibt das einbezahlte Aktienkapital nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und nach Vorliegen der erforderlichen Nachweise frei. Welche Nachweise benötigt werden, hängt von der Bank ab. Danach kann die Gesellschaft das Kapital für Materialkäufe, Lohnzahlungen und andere betriebliche Ausgaben verwenden.

Wie hoch muss das Aktienkapital sein?

Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100’000 betragen. Bei der Gründung müssen mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50’000 liberiert sein.

Bei welcher Bank kann ich das Aktienkapital hinterlegen?

Einen Vergleich der populärsten Banken finden Sie unter kapitaleinzahlungskonto.ch.

Ist eine Teilliberierung möglich?

Ja, bei Namenaktien ist eine Teilliberierung möglich. Bei der Gründung müssen mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie und insgesamt mindestens CHF 50’000 liberiert sein. Der nicht liberierte Betrag bleibt der Gesellschaft geschuldet und kann später nach den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingefordert werden.

Wie lange dauert die Gründung einer AG?

Wir benötigen 2–4 Arbeitstage nach Erhalt aller notwendigen Unterlagen zur Gründung. Anschliessend folgt die Bearbeitung durch die Handelsregisterbehörden. Deren Dauer hängt vom Kanton, der Auslastung und allfälligen Rückfragen ab; eine feste Gesamtdauer lässt sich deshalb nicht zusichern. Eine beschleunigte Gründung (Expressgründung) ist möglich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte zuerst telefonisch (0842 842 842) an uns.

Muss ich zur Gründung bei Ihnen vorbeikommen?

Nein, wir gründen Ihre neue AG in Ihrer Abwesenheit aufgrund einer von Ihnen unterschriebenen Vollmacht. Diese Vollmacht erhalten Sie nach Auftragserteilung zusammen mit einem Statutenentwurf von uns zugeschickt.

Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?

Ein Aktionärsbindungsvertrag kann erstellt werden, um Streitigkeiten zu verhindern. Ein solcher Vertrag ist nicht als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt; die allgemeinen gesetzlichen Regeln bleiben anwendbar. Ein solcher Vertrag regelt das Verhältnis unter den Aktionären ausserhalb der Statuten, ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allgemeingültige «Musterverträge» gibt es nicht, denn die Verhältnisse sind von Firma zu Firma verschieden. Lassen Sie sich daher bei Bedarf durch einen erfahrenen Anwalt beraten.
Ein Aktionärsbindungsvertrag kann folgende Punkte enthalten: Kaufrechte, Vorkaufsrechte, Kaufpflichten, Übernahmerechte, Art der Abstimmungen (z. B. nach Köpfen anstatt nach Aktien), Bestimmungen für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vetorechte, Klausel bei Pattsituationen, Vertretungen.

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