Die Kollektivgesellschaft (KIG)

Die Kollektivgesellschaft

Grundvoraussetzungen

  • Mindestens zwei natürliche Personen betreiben gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

  • Juristische Personen (z. B. eine AG oder GmbH) können nicht Gesellschafter sein, nur natürliche Personen.

  • Es gibt kein Mindestkapital. Die Einlagen der Gesellschafter können Geld, Sachwerte, Forderungen oder Arbeit sein.

  • Die Geschäftsaufnahme erfolgt grundsätzlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaftern. Der Vertrag ist formfrei möglich (muss also nicht öffentlich beurkundet werden), schriftlich wird aber dringend empfohlen.

  • Alle Gesellschafter müssen handlungsfähig sein (also in der Regel volljährig und urteilsfähig), da sie die Gesellschaft nach aussen vertreten können.

  • Handelsregistereintrag ist Pflicht. Die Kollektivgesellschaft muss nach der Gründung ins Handelsregister eingetragen werden.

  • Firma (Name der Gesellschaft): freie Fantasiebezeichnung ist möglich; ein Hinweis auf die Rechtsform (z. B. «Kollektivgesellschaft» oder «KlG») ist erforderlich.

  • Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt (also auch mit Privatvermögen) und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. Zuerst haftet zwar das Gesellschaftsvermögen, danach aber jede einzelne Person.

  • Buchführung: Kollektivgesellschaften unterliegen der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gemäss OR 957 ff., wie andere eintragungspflichtige Unternehmen auch.

Gründung Kollektivgesellschaft
Pauschal CHF 380.–

Die Kommentare sind geschlossen.