Fragen & Antworten

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Wie lange bleibt das einbezahlte Aktienkapital blockiert?

Das einbezahlte Stammkapital bleibt bis zur Publikation der Firmengründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt blockiert. Nach Abgabe eines Handelsregisterauszuges über die eingetragene Gesellschaft bei der Bank wird das Kapital freigegeben und kann für Materialkäufe, Lohnzahlungen, usw. frei verwendet werden.

Wie hoch muss das Aktienkapital sein?

Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100’000.00 betragen, wovon mind. CHF 50’000.00 (50%) liberiert (einbezahlt) sein muss.

Bei welcher Bank kann ich das Aktienkapital hinterlegen?

Einen Vergleich der populärsten Banken finden Sie unter kapitaleinzahlungskonto.ch.

Ist eine Teilliberierung möglich?

Eine Teilliberierung ist nur bei Namenaktien möglich, aber diese muss dennoch mind. 50’000.00 betragen und die Namenaktionäre haften mit ihrem privaten Vermögen über das nicht einbezahlte Stammkapital. Eine Teilliberierung macht also nur in speziellen Fällen Sinn.

Wie lange dauert die Gründung einer AG?

Wir benötigen 2-4 Arbeitstage nach Erhalt aller notwendigen Unterlagen zur Gründung. Das kantonale und das eidgenössische Handelsregisteramt zusammen noch einmal rund 8 Arbeitstage. Eine Gründung dauert also insgesamt rund 2-3 Wochen. Eine beschleunigte (Expressgründung) ist möglich, in diesem Fall wenden Sie sich bitte zuerst telefonisch (0842 842 842) an uns.

Muss ich zur Gründung bei Ihnen vorbeikommen?

Nein, wir gründen Ihre neue AG in Ihrer Abwesenheit, aufgrund einer von Ihnen unterschriebenen Vollmacht. Diese Vollmacht erhalten Sie nach Auftragserteilung zusammen mit einem Statutenentwurf von uns zugeschickt.

Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?

Ein Aktionärsbindungsvertrag kann erstellt werden um Streitigkeiten zu verhindern. Diese Vereinbarungen sind gesetzlich nicht geregelt. Ein solcher Vertrag regelt das Verhältnis unter den Aktionären ausserhalb der Statuten, ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allgemeingültige “Musterverträge” gibt es nicht, denn die Verhältnisse sind von Firma zu Firma verschieden. Lassen Sie sich daher, bei Bedarf, durch einen erfahrenen Anwalt beraten.
Aktionärsbindungsvertrag können Punkte enthalten: Kaufrechte, Vorkaufsrechte, Kaufpflichten, Übernahmerechte, Art der Abstimmungen (z.B. nach Köpfen anstatt nach Aktien), Bestimmungen für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vetorechte, Klausel bei Pattsituationen, Vertretungen.

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