Grundvoraussetzungen
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Die Inhaberin / der Inhaber ist eine einzelne natürliche Person.
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Die Person muss handlungsfähig sein (in der Regel volljährig und urteilsfähig).
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Es gibt kein Mindestkapital. Die Tätigkeit kann sofort aufgenommen werden. Eine formelle Gründungsurkunde ist nicht vorgeschrieben.
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Die Firma (also der offizielle Name) muss den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Fantasie- oder Branchenzusätze sind erlaubt, z. B. «M. Keller Creative Studio».
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Eintrag ins Handelsregister:
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Pflicht, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird und der Jahresumsatz über CHF 100 000 liegt.
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Freiwillig möglich auch darunter (macht den Auftritt professioneller und schützt den Firmennamen).
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Buchführung:
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Unter CHF 500 000 Jahresumsatz: einfache Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen genügen.
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Ab CHF 500 000 Jahresumsatz: doppelte Buchhaltung und Jahresrechnung gemäss OR 957 ff.
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Haftung: Die Inhaberin / der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Rechtsgrundlagen der Einzelunternehmung
Die rechtlichen Grundlagen finden sich hauptsächlich im Obligationenrecht:
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Vorschriften über die Firma (Firmenrecht, z. B. Art. 945 OR zur Firmenbildung von Einzelunternehmen).
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Rechnungslegung und Buchführungspflichten (Art. 957 OR ff.).
Handelsregisterverordnung
Die rechtlichen Grundlagen für den Eintrag im Handelsregister (z. B. Eintragungspflicht ab CHF 100 000 Umsatz pro Jahr bei kaufmännischer Tätigkeit) sind in der Handelsregisterverordnung (HRegV) geregelt.
Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren im Handelsregister (VGH) festgelegt.






